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§ 152 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 152 KV M-V – Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung

(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.

(3) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.

    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,

  2. 2.

    die Aufgaben und die Art ihrer Erfüllung,

  3. 3.

    die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,

  4. 4.

    die Organe des Zweckverbandes,

  5. 5.

    die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und die Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstands,

  6. 6.

    das Nähere der öffentlichen Bekanntmachung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung,

  7. 7.

    die Entschädigung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung,

  8. 8.

    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,

  9. 9.

    Regelungen über Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und

  10. 10.

    die Auseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands.

(4) Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. § 5 Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(5) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbandes, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.