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§ 152 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 15 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 BbgWG – Einschränkung von Grundrechten

Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.