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§ 151 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 151 KV M-V – Aufgaben

(1) Dem Zweckverband obliegt die Erfüllung der ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Mit der Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf den Zweckverband über.

(2) Mit der Aufgabenübertragung geht das Satzungsrecht der Verbandsmitglieder auf den Zweckverband über, soweit gesetzliche Vorschriften dies nicht ausschließen.

(3) Mit der Aufgabenübertragung gehen das für die Aufgabenwahrnehmung benötigte Anlagevermögen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten entschädigungslos auf den Zweckverband über. Bei Rückübertragung der Aufgaben, bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft oder Aufhebung des Verbandes gilt dies entsprechend. Die Beteiligten können abweichende Regelungen treffen.