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§ 151 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Erster Abschnitt – Kosten der inneren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 151 HSchG – Personalkosten für Unterricht und Erziehung

(1) Das Land trägt die Personalkosten der öffentlichen Schulen.

(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind die Personalkosten der Musikakademien von den Schulträgern zu tragen.

(4) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Dienstbezüge der im Beamtenverhältnis und die Entgelte der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte einschließlich der Vergütungen und Entgelte für lehrplanmäßig zu erteilenden nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen und den Einsatz von Personaldienstleistungen nach § 15b,

  2. 2.

    die Versorgungsbezüge der Lehrkräfte und ihrer Hinterbliebenen sowie die an deren Stelle zu gewährenden Abfindungen oder Nachversicherungsbeiträge,

  3. 3.

    die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Nebenvergütungen der Lehrkräfte,

  4. 4.

    die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,

  5. 5.

    die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,

  6. 6.

    die Beiträge zu den Sozialversicherungen der Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis einschließlich der nebenberuflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,

  7. 7.

    die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigungen an Lehrkräfte sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Landheimen und Lagern (§ 15 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung),

  9. 9.

    die Fahrkosten, die zur Wahrung des Unterrichts in dezentralisierten Schulsystemen entstehen.

Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die ihr oder ihm die Teilnahme am Unterricht oder an den sonstigen schulischen Veranstaltungen erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift.

(5) Abs. 4 gilt auch für die an öffentlichen Schulen tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.