§ 151 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen
§ 151 AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist.