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§ 150 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 150 SchulG – Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen

Die Träger von Ersatzschulen und der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhalten im Jahr 2023 nach Maßgabe des § 119 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro je Schülerin und je Schüler als Energiepreispauschale. Für die Berechnung des Zuschusses ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit der Pauschale nach Satz 1 zu multiplizieren. Im Übrigen finden für die Berechnung § 119 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 124 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.