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§ 150 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 150 NSchG – Berechnung der Finanzhilfe

(1) 1Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat (bereinigter Grundbetrag).

(2) 1Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem vom Kultusministerium festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.

(3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals oder Zusatzpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6. 2Die Stundensätze betragen

1.für Lehrpersonal an allgemein bildenden Schulen an
 a)Grundschulen1.680Euro,
 b)Hauptschulen1.712Euro,
 c)Realschulen2.009Euro,
 d)Oberschulen1.968Euro,
 e)Gymnasien2.373Euro und
 f)Förderschulen1.974Euro;
2.für Zusatzpersonal an Förderschulen819Euro sowie
3.für Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen für
 a)Theorielehrkräfte2.308Euro,
 b)Fachlehrer1.885Euro und
 c)Fachpraxislehrer1.333Euro.

3Die Stundensätze werden um den Vomhundertsatz fortgeschrieben, um den sich die Jahresgehaltssumme aus dem Grundgehalt der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, des Familienzuschlages der Stufe 2, der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und der entsprechenden Sonderzahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz verändert. 4Maßgeblich ist das am 1. August des Schuljahres geltende Besoldungsrecht. 5Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach den Gruppen des Lehrpersonals nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen. 2Der Bestimmung sind zugrunde zu legen

  1. 1.

    für berufsbildende Schulen

    1. a)

      die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals und

    2. b)

      die maßgebliche Klassengröße sowie

  2. 2.

    für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.

(5) 1Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und bei Ersatzschulen, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2Führt eine Ersatzschule nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen.

(6) 1Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f gewährt. Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden.

(8) 1Als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Lehr- und Zusatzpersonal wird ein Erhöhungsbetrag gewährt. 2Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1. August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur

  1. 1.

    gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,

  2. 2.

    gesetzlichen Krankenversicherung,

  3. 3.

    gesetzlichen Pflegeversicherung sowie

  4. 4.

    gesetzlichen Rentenversicherung

und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten. 4Ausgaben für eine angemessene Altersversorgung, die nicht unmittelbare Bezugsrechte für das Lehr- oder Zusatzpersonal oder deren Hinterbliebene, sondern eine Bezugsberechtigung des Schulträgers begründen, werden im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Begrenzung berücksichtigt, wenn die Leistungen aus der Altersversorgung

  1. 1.

    allein der Erfüllung einer Versorgungszusage des Schulträgers gegenüber dem Lehr- oder Zusatzpersonal dienen und

  2. 2.

    die Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger oder deren Hinterbliebenen

    1. a)

      von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), oder

    2. b)

      entsprechend einer Bestimmung in der Altersversorgungsregelung der Ersatzschule durch eine Vorverpfändung an die bezugsberechtigte Person

    gewährleistet werden.

5Sind an die Ersatzschule Beamtinnen oder Beamte ohne Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der nach Satz 2 ermittelte Erhöhungsbetrag mit Ausnahme des Anteils für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung um den Betrag, der dem Anteil der von den beurlaubten Beamtinnen und Beamten zu erteilenden Unterrichtsstunden an allen zu erteilenden Unterrichtsstunden entspricht. 6Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung zu treffen.

(9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.

(10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.