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§ 150 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechzehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 150 LWG 2008 – Übergangsvorschrift (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Über Planfeststellungen von Abwasseranlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Landesverwaltungsgesetz abgeschlossen ist.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Hafens oder einer Umschlagstelle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

(3) Ein Sportboothafen, der vor dem 1. Januar 2008 nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 139 als genehmigt. Soweit ein solcher Hafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die Verkehrsbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.

(4) § 80 Absatz 1 Nummer 1, 2. Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll, und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen aus § 80 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft.