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§ 150 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Vierter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 150 HSchG – Schülerversicherung

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vom Schulträger durch Abschluss einer Versicherung gegen Sachschäden, die sie im Schulbetrieb erleiden, zu versichern, soweit nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt wird.

(2) Diese Vorschrift gilt auch für Ersatzschulen.

(3) Das Kultusministerium bestimmt die Haftungsgrenzen für den Versicherungsschutz nach Abs. 1 und erlässt Richtlinien für die Unfallverhütung und Schülerfürsorge.