§ 150 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 15 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 150 BbgWG – Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete
(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Festlegungen aufzuheben, soweit sie nicht gemäß § 100 Absatz 6 außer Kraft getreten sind.
(2) Überschwemmungsgebiete, die vor dem 5. Dezember 2017 gemäß § 100 in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer festgesetzt wurden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 100.