Fachanwaltsordnung
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14p FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht
Für das Fachgebiet Migrationsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere
- a)
Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit,
- b)
Einbürgerung,
- c)
Verlusttatbestände,
- d)
Vertriebenenverfahren,
- 2.
Aufenthaltsrecht, insbesondere
- a)
allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln,
- b)
Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken,
- c)
Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen,
- d)
Erlöschen des Aufenthaltsrechts, insbesondere Ausweisung,
- e)
Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere Duldung, Abschiebung und Abschiebungshaft,
- f)
Haftung und Gebühren,
- g)
Besonderheiten des Datenschutzes,
- 3.
Unionsrecht, insbesondere
- a)
Aufenthaltsrechte von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen,
- b)
Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 EWG-Türkei,
- c)
sonstige unionsrechtliche oder völkerrechtliche Migrationsregelungen,
- 4.
Asylrecht, insbesondere
- a)
Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten,
- b)
internationaler Flüchtlingsschutz,
- c)
nationaler Schutz,
- d)
Rechtsschutz,
- e)
Widerruf/Erlöschen,
- f)
Folgeverfahren,
- 5.
migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, insbesondere vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse,
- 6.
migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts,
- 7.
rechtliche Besonderheiten der Auswanderung,
- 8.
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.