§ 14n FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14n FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht
Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
- 2.
Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
- 3.
International vereinheitlichtes Handelsrecht,
- 4.
International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
- 5.
Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
- 6.
Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
- 7.
Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
- 8.
Grundzüge der Rechtsvergleichung.