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§ 14n FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14n FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht

Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,

  2. 2.

    Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,

  3. 3.

    International vereinheitlichtes Handelsrecht,

  4. 4.

    International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,

  5. 5.

    Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,

  6. 6.

    Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,

  7. 7.

    Grundzüge im internationalen Steuerrecht,

  8. 8.

    Grundzüge der Rechtsvergleichung.