Fachanwaltsordnung
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14l FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
- a)
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- b)
Bankvertragsrecht,
- c)
das Konto und dessen Sonderformen,
- 2.
Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,
- 3.
Zahlungsverkehr, insbesondere
- a)
Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
- b)
EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,
- c)
Kreditkartengeschäft,
- 4.
sonstige Bankgeschäfte - insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG - z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
- 5.
Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
- 6.
Factoring/Leasing,
- 7.
Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
- 8.
Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
- 9.
Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
- 10.
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.