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§ 14l FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14l FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht

Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere

    1. a)

      Allgemeine Geschäftsbedingungen,

    2. b)

      Bankvertragsrecht,

    3. c)

      das Konto und dessen Sonderformen,

  2. 2.

    Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,

  3. 3.

    Zahlungsverkehr, insbesondere

    1. a)

      Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,

    2. b)

      EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,

    3. c)

      Kreditkartengeschäft,

  4. 4.

    sonstige Bankgeschäfte - insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG - z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,

  5. 5.

    Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,

  6. 6.

    Factoring/Leasing,

  7. 7.

    Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,

  8. 8.

    Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,

  9. 9.

    Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,

  10. 10.

    Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.