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§ 14h FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14h FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,

  2. 2.

    Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,

  3. 3.

    Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,

  4. 4.

    Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,

  5. 5.

    Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,

  6. 6.

    Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.