§ 14h FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14h FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
- 2.
Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
- 3.
Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,
- 4.
Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
- 5.
Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
- 6.
Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.