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§ 14g FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14g FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht

Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Transportversicherungsbedingungen,

  2. 2.

    Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,

  3. 3.

    Recht des multimodalen Transports,

  4. 4.

    Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften,

  5. 5.

    Transportversicherungsrecht,

  6. 6.

    Lagerrecht,

  7. 7.

    Internationales Privatrecht,

  8. 8.

    Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrssteuern,

  9. 9.

    Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.