§ 14f FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14f FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
- 2.
Internationales Privatrecht im Erbrecht,
- 3.
vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
- 4.
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
- 5.
steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
- 6.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.