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§ 14f FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14f FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht

Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,

  2. 2.

    Internationales Privatrecht im Erbrecht,

  3. 3.

    vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,

  4. 4.

    Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,

  5. 5.

    steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,

  6. 6.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.