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§ 14d KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 14d KHG LSA – Informationspflichten und Deckungsvorsorge

(1) Krankenhäuser, einschließlich ihrer ambulanten Einrichtungen, und Rehabilitationskliniken sind verpflichtet, Patienten auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:

  1. 1.

    die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen,

  2. 2.

    ihren Zulassungsstatus für die medizinische Versorgung,

  3. 3.

    ihren Versicherungsschutz zur Haftung für ihr medizinisches Personal,

  4. 4.

    die Preise ihrer medizinischen Leistungen.

Von ihnen erstellte Rechnungen an Patienten über medizinische Leistungen müssen klar und verständlich sein.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, sofern sie nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen, müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.

(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse bei den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und überwacht die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2.