§ 14b NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Zweiter Abschnitt – Zins- und Tilgungshilfen
§ 14b NFAG – Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen
Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln nach § 14c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen.