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§ 14b LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

IV. Abschnitt – Jagdschein

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 14b LJagdG 1996 – Jagdabgabe (1)

(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und nach Anhörung der Vereinigung der Jäger (§ 38) für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung und der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Für die Jagdabgabe finden die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Kalenderjahr, für den der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.