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§ 14b KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 14b KHG LSA – Alarm- und Einsatzplanung für Katastrophenfälle

(1) Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken haben zur Krankenversorgung in Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA S. 339), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 320), für besondere Schadensereignisse oder Gefahrenlagen für höchste Rechtsgüter Notfallpläne (Alarm- und Einsatzpläne) im erforderlichen Umfang und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Landkreises und der kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde aufzustellen und fortzuschreiben. Ausnahmen davon kann das Landesverwaltungsamt als obere Gesundheitsbehörde mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes als obere Katastrophenschutzbehörde zulassen, sofern für die in Satz 1 genannten Fälle eine ausreichende Krankenhausversorgung gewährleistet ist. Die obere Gesundheitsbehörde entscheidet über die grundsätzlichen Anforderungen an Aufbau und Inhalt der Einsatz- und Alarmpläne und darüber, ob die einzelnen Pläne für Versorgungsfälle im Sinne des Satzes 1 ausreichen. Dabei sind gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten der Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und anderer Einrichtungen zur stationären Krankenversorgung sowie Maßnahmen zur kurzfristigen Ausweitung der Betten- und Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen.

(2) Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken sind außerdem verpflichtet, für Schadensereignisse in diesen Einrichtungen, die zu einem Katastrophenfall führen können, Notfallpläne aufzustellen.