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§ 14a NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Studienqualitätsmittel

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 14a NHG – Gewährung von Studienqualitätsmitteln

(1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung .

(2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.