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§ 14a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil II – Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raum bildenden Ausbauten

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14a HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Raum bildenden Ausbauten (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Raum bildenden Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Raum bildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • einem Funktionsbereich,

    • sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    • sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

    • keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,

    • sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

    • sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Raum bildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • wenigen Funktionsbereichen,

    • geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    • geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

    • geringer Technischer Ausrüstung,

    • geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

    • geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Raum bildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • mehreren einfachen Funktionsbereichen,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

    • durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

    • durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Raum bildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Raum bildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

    • einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

    • sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

    • sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

    • einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,

    • sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,

    • sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.

(2) Sind für einen Raum bildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Raum bildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Raum bildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Raum bildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Raum bildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Raum bildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Raum bildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Raum bildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Raum bildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).