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§ 14a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14a HDO

(1)

Von der Einbeziehung eines Verhaltens des Beamten in ein Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn die Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, neben dem übrigen Gegenstand des Verfahrens nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht die Verhängung einer nach Art oder Höhe schwereren Maßnahme erwarten lassen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Ein ausgeschiedenes Verhalten des Beamten kann nicht wieder in das Verfahren einbezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).