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§ 14a FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

III. – Gesetzliche Rentenversicherungen

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 14a FRG – Nichtanrechnung von Beitragszeiten

1Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. 2Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).