Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen
§ 14 WPflG – Wehrersatzbehörden
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
- 1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -,
- 2.
Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -.
(2) 1Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
Zu § 14: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).