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§ 14 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 VaG M-V – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Der Präsident des Landtages veranlasst unverzüglich nach Eingang des Antrages die Prüfung durch den Landeswahlleiter.

(2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen drei Monate über die Zulässigkeit des Volksbegehrens. Das Begehren ist abzulehnen, wenn

  1. 1.

    die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 60 der Landesverfassung und nach diesem Gesetz nicht gegeben sind, insbesondere die Zahl von 100.000 gültigen Unterschriften nicht erreicht wurde,

  2. 2.

    die Eintragungen in der Unterschriftenliste derart unleserlich sind, dass die Mindestzulassungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können.

(3) Im Übrigen finden die Absätze 3 bis 5 des § 8 entsprechende Anwendung.