§ 14 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
IV. – Durchführung der Abstimmung
§ 14 VVG – Abstimmungszeit
Die Abstimmung findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Abstimmungsleiter des Kreises auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen.