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§ 14 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VKO – Fahrtenpauschale und Wegegeld

(1) Für die Benutzung eigener Beförderungsmittel des Vollziehungsbeamten zur Beförderung von Personen und Sachen wird je Fahrt eine Pauschale von 6 Euro erhoben.

(2) Zusätzlich zur Fahrtenpauschale nach Absatz 1 wird ein Wegegeld in Höhe von 6 Euro erhoben. Vollstreckt der Vollziehungsbeamte Teilbeträge, wird das Wegegeld für jeden weiteren erforderlichen Besuch des Ortes der Amtshandlung gesondert erhoben.

(3)

Die Pauschale und das Wegegeld werden für jeden Auftrag gesondert erhoben.