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§ 14 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 VBegVEG

1Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zu Stande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu beantragen. 2Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich bei dem Landeswahlleiter einzureichen. 3Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei oder dass bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein könnten.