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§ 14 UZwGBw
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Anwendung des unmittelbaren Zwanges

Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UZwGBw
Gliederungs-Nr.: 55-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 UZwGBw – Fesselung von Personen

Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn

  1. 1.
    die Gefahr besteht, dass er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
  2. 2.
    er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
  3. 3.
    Selbstmordgefahr besteht.