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§ 14 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Umweltverträglichkeitsprüfung

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 UVwG – Zentrales Internetportal des Landes

(1) Das Land richtet ein zentrales Internetportal für Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und den Betrieb des zentralen Internetportals ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Ministerium zuständig. Das zentrale Internetportal dient den in § 20 UVPG vorgesehenen Zwecken sowie der Bekanntmachungen und Berichterstattung nach Absatz 2 und 3.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 UVPG über das zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt des zentralen Internetportals kann auch für Zwecke der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 73 UVPG verwendet werden.

(4) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind vom Vorhabenträger elektronisch vorzulegen.

(5) Für die Bekanntmachung der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens und die Auslegung des Bescheids gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.