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§ 14 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 UAusschG – Aktenvorlage, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung

(1) Alle Behörden des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind unmittelbar zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

(2) Die Aktenvorlage, die Auskunftserteilung und die Aussagegenehmigung dürfen nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuss entgegensteht. Für Richter und Beamte bleibt § 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. Über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung entscheidet die oberste Dienst- und Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen.