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§ 14 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 14 UAG – Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen

(1) Die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde, Ersuchen an Gerichte um Aktenvorlage sind an das jeweilige Gericht zu richten.

(3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen verweigert werden, wenn durch das Bekanntwerden des Inhalts der Akten oder durch die Aussage

  1. 1.
    interne Beratungen und Entscheidungen offenbart würden, die zum unausforschbaren Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung gehören,
  2. 2.
    dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereitet würden,
  3. 3.
    in Grundrechte eingegriffen würde.

Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen, wenn für den Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind; das Gleiche gilt nur die Gründe des Satzes 1 Nr. 3, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist.

(4) Die Landesregierung legt dem Untersuchungsausschuss die Gründe für die Verweigerung in nichtöffentlicher, gegebenenfalls vertraulicher, Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof darüber, ob die Verweigerung begründet ist; erklärt er die Verweigerung für unbegründet, darf sie nicht aufrechterhalten werden.