Gesetze

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§ 14 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürSammlG – Übergangsbestimmung

Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt fort.