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§ 14 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürSÜG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Hierzu können Sicherheitshinweise gegeben werden.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 6 und 7 ist zu beachten.

(4) Lehnt die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Ablehnung ist unter Beachtung des Quellenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der befragten Personen und Stellen zu begründen. Die Begründung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich beim Amt für Verfassungsschutz um Einstellung beworben haben.