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§ 14 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürRettG – Zentrale Leitstellen

(1) Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine unter der Notrufnummer 112 ständig erreichbare und betriebsbereite Zentrale Leitstelle, die auch Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wahrnimmt. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kann durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Dritten oder Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die Zuständigkeit einer Zentralen Leitstelle für mehrere Rettungsdienstbereiche begründet werden. Im Übrigen ist die Übertragung der Aufgabe nach Satz 1 auf Dritte nicht zulässig.

(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu koordinieren. Sie steuert den Einsatz der Rettungsmittel und berücksichtigt dabei die Dienstpläne der Rettungswachen ihres Zuständigkeitsbereichs. Darüber hinaus kann die Zentrale Leitstelle gegen Kostenerstattung Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes, übernehmen. Der Aufgabenträger stellt sicher, dass alle am Rettungsdienst teilnehmenden Durchführenden und Leistungserbringer gleichbehandelt werden.

(2a) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den Zentralen Leitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser und anderer für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger und die Träger der anderen für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen stellen durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten und sonstigen Versorgungskapazitäten gemeldet wird.

(4) Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung besitzen muss. Diese Person muss für diese Aufgabe eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst nachweisen. Ferner muss die andere Person die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.

(5) Das Land stellt zum Zwecke einer landesweit einheitlichen Qualifizierung von Leitstellendisponenten die Errichtung und den Betrieb einer Lehrleitstelle an einem geeigneten Standort sicher und trägt die dafür entstehenden Kosten.

(6) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind befugt, in der Leitstelle eine Schnittstelle für eine auf einer digitalen Anwendung beruhenden Ersthelferalarmierung für mobile Endgeräte zu erproben. Die digitale Anwendung für mobile Endgeräte kann durch externe Dienstleister unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen angeboten werden.