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§ 14 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürLWO – Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. 1.
    für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung,
  2. 2.
    für eine Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung, sofern sie keine Wohnung während ihrer Anstaltsunterbringung beibehalten und dies schriftlich erklären.

Ein nach Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.

(2) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden.

(3) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die ohne in einer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet zu sein

  1. 1.
    am Stichtag in einem Wahlbezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  2. 2.
    sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden oder
  3. 3.
    in einer Gemeinde mit Nebenwohnung gemeldet sind, weil die Hauptwohnung nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nicht innerhalb Thüringens liegt und am Ort der Nebenwohnung in Thüringen ihren Lebensmittelpunkt haben.

(4) Auf Antrag werden nach Absatz 1 eingetragene Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des Zuzugsortes eingetragen, wenn sie

  1. 1.
    ihre Wohnung verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist bei der Meldebehörde des Zuzugsortes melden oder
  2. 2.
    in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung beziehen, die ihre Hauptwohnung wird oder ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 ist der Wahlberechtigte bei der Anmeldung über die jeweilige Regelung zu belehren.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob

  1. 1.
    sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 13 des Gesetzes erfüllt und
  2. 2.
    kein Ausschluss vom Wahlrecht nach § 14 des Gesetzes vorliegt.

Bei einer Eintragung auf Antrag ist zusätzlich zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt wurde.