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§ 14 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürLWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.