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§ 14 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürKiStG – Durchführungsverordnungen

Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.
    das Verfahren beim Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft einschließlich der Regelungen zur Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt sowie zur Mitteilung des vollzogenen Austritts an andere Stellen,
  2. 2.
    Gebühren- und Auslagentatbestände und die kostendeckende Höhe der Verwaltungsgebühren für die Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  3. 3.
    die staatliche Anerkennung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden nach § 3 Abs. 3.