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§ 14 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14 ThürJAPO – Prüfungsfächer

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich vorwiegend auf die in Absatz 2 genannten Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(2) Pflichtfächer sind

  1. 1.

    Grundlagen:

    1. a)

      Methodenlehre der Rechtswissenschaft,

    2. b)

      Grundzüge der Rechts- und Argumentationstheorie, der Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie,

    3. c)

      Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;

  2. 2.

    aus dem Zivilrecht:

    1. a)

      der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Schuldrecht und das Sachenrecht, außerdem ihre besonderen Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Grundzügen,

    2. b)

      Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts,

    3. c)

      Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts,

    4. d)

      das Recht der Arbeitsverhältnisse;

  3. 3.

    aus dem Strafrecht:

    der Allgemeine Teil des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;

  4. 4.

    aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      das Staats- und Verfassungsrecht sowie die Grundzüge des Rechts der Europäischen Union, jeweils mit Bezügen zum Völkerrecht,

    2. b)

      das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

    3. c)

      aus dem besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts, des Straßenrechts und des Kommunalrechts;

  5. 5.

    aus dem Prozessrecht:

    die Grundzüge des Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts, des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung.

(3) Die Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich vorwiegend auf einen der Schwerpunktbereiche, die in der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG zu erlassenden Prüfungsordnung der Universität festgelegt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.