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§ 14 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürHhG 2005 – Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO zulassen:

  1. 1.

    Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.

  2. 2.

    Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von ein Euro je Quadratmeter veräußert werden.

  3. 3.

    Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung und Grundstücken Gemeinden und Landkreisen sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einrichtungen und Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Übersteigt der Wert der Ausstattungsgegenstände einer Einrichtung 50.000 Euro, bedürfen Überlassung und Veräußerung von Ausstattungsgegenständen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; Absatz 3 bleibt unberührt.

  4. 4.

    Landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke können an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Entsprechendes gilt, wenn landeseigene Grundstücke an den Bund veräußert, zur Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

  5. 5.

    Zum verbilligten Erwerb von landeseigenen Waldflächen durch Eigentümer von Waldgrundstücken und deren Erben, die ihre Flächen nach dem Verteidigungsgesetz der DDR zum Zwecke der Errichtung von NVA-Truppenübungsplätzen zur Verfügung stellen mussten, können landeseigene Waldgrundstücke, soweit sie Teil des ehemals preußischen landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Vermögens sind, unter dem vollen Wert veräußert werden. Die Flächen können nach dem Landkaufmodell entsprechend dem Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(3) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 ThürLHO ist ein Wert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.