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§ 14 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürHeilBG – Bildung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.

(2) Der Kammerversammlung gehören mindestens 17, höchstens 51 Mitglieder an.

(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.

(4) Nicht wahlberechtigt ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. 2.
    wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt wurde,
  3. 3.
    wem nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 das Wahlrecht zeitweilig entzogen worden ist,
  4. 4.
    wer das Wahlrecht auf Grund des § 48 Abs. 2 nicht besitzt.

(5) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(6) Wählbar zur Kammerversammlung ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige, der nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Nicht wählbar sind Angehörige der Aufsichtsbehörde.

(7) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung zu regeln.

(8) Die Kammern tragen die Wahlkosten.