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§ 14 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürHG – Körperschaftsvermögen (1)

(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.

(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.

(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen

  1. 1.

    die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft sind oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht und

  2. 2.

    die Einstellung von Personal.

(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend. Abweichend von den Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).