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§ 14 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14 ThürGGO – Teilnahme an den Kabinettsitzungen

(1) An den Kabinettsitzungen nehmen der Ministerpräsident, die Minister, der Bevollmächtigte des Landes beim Bund, die Staatssekretäre der Staatskanzlei, der Regierungssprecher, der stellvertretende Regierungssprecher und der Protokollführer teil.

(2) Ist ein Minister verhindert, an der Kabinettsitzung teilzunehmen, so kann er mit Einwilligung des Vorsitzenden seinen Staatssekretär mit der Teilnahme ohne Stimmrecht beauftragen. Eine weitere Vertretung findet nicht statt.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung weiterer Teilnehmer zur Kabinettsitzung.