Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Fischereirechte

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürFischG – Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter entscheidet über die Ausgabe des Erlaubnisscheins. Ein Erlaubnisschein zum Fischfang darf, unbeschadet der Regelung in § 26 Abs. 3, nur an natürliche Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr erteilt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermeiden. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1 und 2 zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer

  1. 1.

    die Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und

  2. 2.

    die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt des Erlaubnisscheins und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Ein Erlaubnisschein ist für Personen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 nicht erforderlich.