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§ 14 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBG – Führung der Dienstgeschäfte, Verfahren bei Rücknahme (1)

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist gleichzeitig die Entscheidung des Landespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist bei einer Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitere Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 12 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt haben.

(2) In den Fällen des § 13 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).