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§ 14 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürAbgG – Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt 26 vom Hundert der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über die Mindestzeit nach § 13 hinaus um drei vom Hundert bis zur Höchstgrenze von 71,75 vom Hundert.

(1)
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 144)
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/95 - werden die Nummern 1 und 2 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Abs. 1 sowie § 14 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GVBl. S. 121) sind mit der Thüringer Verfassung unvereinbar. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.
2. Die genannten Vorschriften können bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum Zusammentritt des Dritten Thüringer Landtags weiter angewandt werden.
Der Präsident des Landtags