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§ 14 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 14 StatG-LSA – Statistikgeheimnis

(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die den Befragten oder betroffenen Personen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Befragten oder betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben,

  2. 2.

    Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, wenn nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,

  3. 3.

    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Tabellen nach § 15 Abs. 3 oder von Einzelangaben sind.