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§ 14 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten eine zu versteuernde Vergütung nach Maßgabe der Grundentschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sie beträgt für

1.die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsgerichthofes50 vom Hundert
2.die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten40 vom Hundert
3.die übrigen ständigen Mitglieder des Staatsgerichthofes33 vom Hundert
4.die Landesanwältin oder den Landesanwalt40 vom Hundert
der Grundentschädigung je Monat, 
5.die stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichthofes und der Landesanwaltschaft 10 vom Hundert

für jeden Sitzungstag, an dem sie tätig sind; im Monat jedoch höchstens die Beträge nach Nr. 3 und 4. 2Übernehmen sie die Vorbereitung einer Stellungnahme oder Entscheidung, so erhalten sie die Beträge nach Nr. 3 und 4.

(3) Die Mitglieder des Staatsgerichthofes und der Landesanwaltschaft erhalten für Reisen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.