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§ 14 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SpkG – Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Sparkasse.

(2) Der Vorstand führt alle Geschäfte, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, selbständig und verantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsanweisung im Rahmen der Richtlinien der Geschäftspolitik. § 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder den mit seiner Vertretung beauftragten Beschäftigten ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder oder die mit ihrer Vertretung beauftragten Beschäftigten in der satzungsmäßig bestimmten Anzahl anwesend sind; darunter soll ein Vorstandsmitglied sein.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Der Vorstand kann einzelne Beschäftigte mit der Ausübung seiner Befugnisse in bestimmten Angelegenheiten beauftragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.